Ab dem 1. Januar 2024 erhöhen sich die Verdienstgrenzen für Minijobs in Deutschland. Diese Anpassung orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn: Wenn der Mindestlohn steigt, dürfen auch Minijobber mehr verdienen. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat an. Entsprechend erhöht sich die jährliche Verdienstgrenze auf 6.456 Euro.
Das entscheidende Kriterium für einen Minijob ist der durchschnittliche monatliche Verdienst über das Jahr hinweg. Das bedeutet, dass der monatliche Verdienst überschritten werden kann, wenn das Jahresverdienst nicht die Grenze überschreitet, insbesondere bei schwankendem Monatseinkommen.
Minijobs haben den Vorteil, dass sie geringer mit Steuern und Sozialabgaben belastet sind. Der Steuersatz für Lohnsteuer beträgt pauschal zwei Prozent. Die Höhe der Sozialabgaben im Minijob hängt davon ab, ob die Beschäftigung gewerblich oder privat ist – beispielsweise als Pflege- oder Haushaltshilfe.
Für gewerbliche Minijobs betragen die Sozialabgaben insgesamt 35 Prozent, wovon Arbeitgeber 31,4 Prozent tragen. Die Beschäftigten zahlen außerdem 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge, die vom Gehalt einbehalten werden.
In privaten Minijobs tragen Arbeitgeber maximal 14,94 Prozent der Abgaben. Der Rentenversicherungsbeitrag für Minijobber beträgt 13,6 Prozent, den der Arbeitgeber vom Gehalt einbehält. Im Gegensatz dazu können sich Minijobber auf Antrag von der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags befreien lassen. Die Regelungen hierzu sind komplex, und es gibt Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen. Daher sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Zweifelsfall eine Beratung in Anspruch nehmen.
Auch für sogenannte Midijobs gibt es eine höhere Verdienstgrenze. Wenn bisher ein Midijob ab einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro begann, liegt diese Grenze ab dem 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro. Die obere Grenze für Midijobs bleibt unverändert und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro. Auch hier fallen je nach Einkommen der Beschäftigten Sozialabgaben an, die zwischen elf und 21 Prozent liegen können.