Das Landessozialgericht Stuttgart entschied, dass bei der Berechnung des Krankengelds nur regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Weitere Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Laut aktuellem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (Az: L 5 KR 3231/31) werden bei der Berechnung des Krankengelds nur regelmäßige, beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld herangezogen. Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer hatte argumentiert, dass auch einmalige Vergütungen, die er vor seiner Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte, in die Berechnung des Krankengeldes einfließen sollten. Das Gericht wies dies zurück und entschied, dass nur jene Zahlungen zählen, die regelmäßig gezahlt werden.

Krankengeldanspruch und Berechnung

Nach einer sechs Wochen dauernden Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes und maximal 120,75 Euro pro Tag im Jahr 2024. Vom Bruttokrankengeld gehen Sozialabgaben von bis zu 12,9 Prozent ab, sodass Normalverdienern etwa 21 Prozent ihres Nettoverdienstes fehlen. Bei Gutverdienern mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze kann die Differenz noch höher sein.

Private Krankentagegeldversicherung als Ergänzung

Um die finanzielle Lücke auszugleichen, bietet sich eine private Krankentagegeldversicherung an. Diese Versicherung sichert eine zusätzliche Leistung ab, was besonders für Haushalte mit laufenden Verpflichtungen wie Immobilienfinanzierungen oder in der Familienphase wichtig sein kann. So kann der Einkommensverlust durch das gesetzliche Krankengeld abgefedert werden und Betroffene müssen bei längerer Arbeitsunfähigkeit keine finanziellen Engpässe befürchten.