Manche Versicherer bewerben sogenannte funktionelle Invaliditätsversicherungen als Alternative zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch der rechtliche Status dieser Verträge ist mit Blick auf das Kündigungsrecht unsicher. Denn weil diese Tarife oft als Unfallversicherung kalkuliert werden, dürfen die Versicherer sie möglicherweise einseitig kündigen – das sollte bei solchen Verträgen nicht der Fall sein.
Jeder vierte Beschäftigte muss vor Erreichen des Rentenalters seinen Beruf aufgeben: ein Grund, weshalb sowohl Verbraucherschützer als auch Versicherer in seltener Eintracht dazu raten, man möge doch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen. Doch die Tarife sind mitunter teuer: speziell Risikoberufe wie Dachdecker oder Altenpfleger müssen mitunter recht hohe Beiträge zahlen. Auch erhalten Menschen mit Vorerkrankungen nur schwer einen Schutz.
Aus diesem Grund boomen aktuell sogenannte funktionale Invaliditätsversicherungen. Dahinter verbergen sich oft Versicherungsverträge, die sich aus Bausteinen anderer Arten zusammen setzen: Der Versicherer zahlt unter anderem bei Schweren Krankheiten, Pflegebedürftigkeit , Unfall oder dem Verlust bestimmter Grundfähigkeiten wie Hören und Sehen. Gerade Menschen mit riskanten Berufen zahlen für diese Verträge mitunter etwas weniger Beitrag. Ursprünglich kommt diese Versicherungsart aus dem angloamerikanischen Raum.
Die Leistungen klingen zunächst gut. Und doch ist es fraglich, ob sich diese Policen wirklich als Alternative zur BU-Police empfehlen. Ein ganz wichtiger Grund: psychische Krankheiten sind in der Regel aus dem Leistungskatalog komplett gestrichen oder der Versicherer zahlt nur wenig hierfür. Wenn man bedenkt, dass die Psyche mittlerweile Hauptursache für Berufsunfähigkeit ist – jede dritte Neuerkrankung geht darauf zurück – eine mehr als bedenkliche Einschränkung.
Ein weiterer wichtiger Grund, weshalb solche Policen bestenfalls als B-Lösung taugen: Aktuell ist unklar, ob der Versicherer die Verträge einseitig aufkündigen darf. Bei „klassischen“ Berufsunfähigkeitsversicherungen ist genau dies nicht erlaubt, hier setzt der Gesetzgeber enge Grenzen. Schließlich sollen die Versicherten auch im fortgeschrittenen Alter abgesichert sein.
Aber funktionelle Invaliditäts-Verträge sind nach dem Vorbild der Unfallversicherung kalkuliert, die ein einseitiges Kündigungsrecht vorsehen. Die Hintergründe für diesen Widerspruch sind komplex. Aber fest steht: Aktuell muss diese Frage noch von Gerichten geklärt werden. Natürlich darf der Versicherer den Vertrag nur aufkündigen, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. In diesem Fall wären die Betroffenen auch weiter abgesichert.
Es gibt auch wenige Anbieter, die bei funktionellen Tarifen auf dieses Kündigungsrecht verzichten – und dies entsprechend in ihren Verträgen festhalten. Gut so! Denn gerade bei langfristigen Risiken sollten die Versicherten sich auf ihre Gesellschaft verlassen können. Funktionelle Versicherungen müssen nicht unbedingt schlecht sein, haben aber besagte Nachteile. Hier gilt: Weiterhin absolutes Premium-Produkt ist die Berufsunfähigkeitsversicherung, die aktuell eben noch alternativlos ist. Nur sie berücksichtigt den konkreten Beruf und den damit verbundenen Status. Deshalb sollten Verbraucher, wenn möglich, lieber einen solchen Vertrag bevorzugen.