Wenn man als Dritter einen Schaden durch ein Kraftfahrzeug erleidet, muss in der Regel dessen KFZ-Haftpflicht leisten. Das gilt laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für alle Schäden, die „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden sind. Weil die KFZ-Haftpflicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung darstellt, kann man über den sogenannten „Direktanspruch“ den Schaden vor Gericht sogar direkt gegenüber dem Versicherer statt gegenüber dem Schadenverursacher geltend machen. Greift aber die KFZ-Haftpflicht eines Dritten auch, wenn Ursache des Schadens kein fahrendes, sondern ein geparktes Auto ist? Hierzu musste im Dezember des vorigen Jahres das Landgericht (LG) Saarbrücken ein Urteil fällen (Az.: 13 S 177/19).

Heißer Grill als Verhängnis zweier parkender KFZ

Grund des Rechtsstreits zwischen einem Geschädigten und einem KFZ-Versicherer war ein Nachbar-PKW, der Feuer fing und in der Folge auch den PKW des Geschädigten in Flammen setzte. Ein anderer PKW-Fahrer nämlich hatte, etwa 20 Minuten zuvor, seinen Wagen unbemerkt über einem nicht abgekühlten Holzkohlegrill geparkt. Das freilich ahnte der Geschädigte nicht und parkte trotz der Gefahrenlage daneben. Als sich der Geschädigte entfernte, fing der Nachbarwagen Feuer und setzte auch seinen Wagen in Brand. Beide KFZ brannten in der Folge völlig aus.

Nun wollte der Geschädigte von der KFZ-Versicherung seines Nebenmannes den Totalschaden des eigenen Wagens ersetzt haben. Hatte der Nachbar-PKW doch zuerst Feuer gefangen. Der Versicherer aber meinte, er stehe aufgrund eines geparkten Autos in keinerlei Einstandspflicht. Müsse der Versicherer doch nur für Autos „in Betrieb“ leisten – und zwischen dem Abstellen des Wagens und dem entstehenden Brand hätten immerhin mehr als 20 Minuten gelegen.

Versicherer muss auch bei zeitlicher Verzögerung zwischen Ursache und Wirkung leisten

Der Geschädigte freilich wollte sich damit nicht zufrieden geben – und klagte auf Schadenersatz. Das Landgericht Saarbrücken gab ihm nun in zweiter Instanz recht. Denn zwar muss die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang stehen: Ein Zusammenhang zwischen dem Abstellen des PKW und des später entstehenden Brands muss gegeben sein. Jedoch: Dies führt nicht zu dem Schluss, dass der Versicherer bei einer zeitlichen Verzögerung zwischen Ursache und Wirkung nicht leisten muss.

Will der Gesetzgeber laut Gericht doch alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe mit der Haftpflicht erfassen. Die Formulierung „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ist laut Landgericht demnach weit auszulegen.

Einstandspflicht mitunter sogar nach eineinhalb Tagen

Für die Begründung verwies das Landgericht auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach steht ein Versicherer sogar dann in der Einstandspflicht, wenn zwischen der Schadenursache und dem Schaden eineinhalb Tage liegen (Az. VI ZR 236/18). Der Kurzschluss einer nicht abgeklemmten Autobatterie hatte hier, eineinhalb Tage nach dem verursachenden Unfall des Wagens, zu einem Schaden an jenem Gebäude geführt, in dem der Wagen abgestellt war.