Eine Erbin begehrte die Todesfall-Leistung aus einer Lebensversicherung. Doch die war beitragsfrei gestellt worden.
Welche Folgen eine Beitragsfreistellung haben kann, zeigt ein Fall, über den der Versicherungsombudsmann berichtet. Eine Versicherte räumte der späteren Beschwerdeführerin eine Vertretungsbefugnis ein. Mit dieser Erlaubnis ausgestattet, veranlasste die Frau, dass der Lebensversicherungs-Vertrag bis auf „Widerruf (bis auf Weiteres) beitragsfrei“ fortgeführt wird.
Der Versicherer erstellte daraufhin einen Nachtrag über die Beitragsfreistellung und setzte die Versicherungssumme herab. Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrags sollte eine erneute Gesundheitsprüfung stattfinden. Doch dazu kam es nicht mehr. Eine beitragspflichtige Fortsetzung des Vertrags wurde nie verlangt.
Als die Versicherungsnehmerin verstarb, wollte ihre Erbin die ursprünglich vereinbarte Todesfall-Leistung ausgezahlt bekommen. Doch der Versicherer verwies auf die Beitragsfreistellung, in deren Folge die Versicherungssumme herabgesetzt worden war.
Doch der Wunsch nach beitragspflichtiger Wiederinkraftsetzung war zu Lebzeiten nicht mehr erfolgt. Es könne keine Todesfall-Leistung verlangt werden, die sich nur bei beitragspflichtiger Fortführung des Vertrags ergeben hätte, so der Versicherungsombudsmann in seinem Tätigkeitsbericht.
Der Fall zeigt, dass es unheimlich wichtig ist, alle Vor- und Nachteile einer Beitragsfreistellung oder Kündigung mit einem Experten abzuklären.