Die Mehrzahl der Pflegebedürftigen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Doch was passiert, wenn die Pflegeperson verhindert ist und wie eine private Pflegezusatzversicherung dann helfen kann.

Über 4 Millionen Menschen in Deutschland gelten als pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Vier von fünf der Pflegebedürftigen (80 Prozent bzw. 3,31 Millionen) wurden zu Hause versorgt, so die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes.

Den größten Teil dieser Sorgearbeit verrichten pflegende Angehörige. Und die sind damit hohen emotionalen und körperlichen Anforderungen ausgesetzt – erst recht, wenn die Pflegearbeit parallel zum ‚eigentlichen‘ Arbeitsverhältnis stattfindet.

Ist eine solche Pflegeperson vorübergehend (z.B. Urlaub, Behörden-Termine, Krankheit,…) nicht in der Lage, die Pflege weiterhin zu übernehmen, leistet die gesetzliche Pflegepflichtversicherung sogenannte ‚Verhinderungspflege‘.

Dabei handelt es sich um eine reine finanzielle Unterstützung. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Ist das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft, können bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr ergänzend beantragt werden.

Die Geldbetrag ist dafür vorgesehen, die Pflege während der Abwesenheit der Pflegeperson weiterhin sicherzustellen. Das kann mitunter auch eine teil- oder vollstationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen bedeuten.

Private Pflegezusatzversicherung kann unterstützen

Private Pflegezusatzversicherungen können ebenfalls bei der Verhinderungspflege unterstützen. So gibt es Tarife, die die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verdoppeln.

Wichtig ist bei solchen Angeboten, auf Einschränkungen und Bedingungen zu achten. Mitunter kann der Rechnungsbetrag nämlich auf eine bestimmte Summe begrenzt sein. Auch die Art und Weise, wie der Nachweis gegenüber der Pflegezusatzversicherung erbracht werden soll, kann sich von Versicherer zu Versicherer unterscheiden.