Nach einem Leitungswasserschaden war eine Mietwohnung unbewohnbar. Doch wer kommt für die Kosten einer Ersatzunterkunft auf: Die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung? Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste in einem Berufungsurteil entscheiden.
Ursache des Rechtsstreits war ein Leitungswasserschaden im Badezimmer einer Mietwohnung. Die Sanierungsarbeiten machten die Wohnung vorübergehend unbewohnbar. Die Mieter bezogen eine Ferienwohnung für etwa vier Monate, doch die Hausratversicherung weigerte sich, die kompletten Kosten dafür zu übernehmen.
Vor allem sah sich der Versicherer nicht in der Einstandspflicht für die Ferienunterkunft. Denn die Schäden am Hausrat waren aus ihrer Sicht nicht so umfangreich, dass sie für sich bereits eine Ersatzunterkunft gerechtfertigt hätten. Zumal eine Ausschlussklausel in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen unter „Nicht versicherte Sachen“ definiert: „Nicht zum Hausrat gehören … Gebäudebestandteile“.
Also beglich die Hausratversicherung nur die Hausrat-Schäden im engeren Sinne (und damit nur einen vergleichsweise geringen Teil des Gesamtschadens): den Austausch der Rückwände des Kleiderschranks zum Beispiel (in Höhe von 300,- Euro) sowie für den Ersatz des Schuhschrankes (in Höhe von 175,- Euro) sowie weitere Ausbesserungsarbeiten, die durch bewegliche Gegenstände im Raum verursacht wurden. Damit sah der Hausratversicherer die Sache als erledigt an.
Die Mieter versuchten, dagegen gerichtlich vorzugehen; scheiterten aber mit ihrer Rechtsauffassung (Az. 5 U 64/22).