Die Auswertung einer großen Krankenkasse zeigt: Viele Pflegebedürftige, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, erhalten die Pflegegrade 2 oder 3 zugesprochen. Einen höheren Pflegegrad erreicht nur jeder fünfte Patient. Auch deshalb ist Pflegevorsorge wichtig: Der Betreuungsaufwand ist hier schon hoch, aber das Geld oft nicht ausreichend.

Seit 2017 wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr anhand von drei Pflegestufen gemessen, sondern mit fünf Pflegegraden. Diese Reform war der vielleicht größte Einschnitt, seitdem die gesetzliche Pflegeversicherung im Jahr 1995 eingeführt wurde. Und ein notwendiger: Nicht nur sollte nun die Pflegebedürftigkeit noch genauer erfasst werden können. Erstmals erhielten auch Menschen mit geistigen Gebrechen wie Demenz ein Anrecht auf Leistungen, die zuvor durch das soziale Netz fielen.

Eine Auswertung der Ortskrankenkassen gibt nun einen Einblick, wie die Pflegegrade verteilt sind. Gut 70 Prozent der Pflegebedürftigen, die 2018 bei einer solchen GKV versichert waren, haben demnach Pflegegrad 2 oder 3. Einen höheren Pflegegrad erreichen jedoch nur gut 20 Prozent. Der Pflegegrad 2 war mit 42,2 Prozent dabei der mit Abstand häufigste. Hier hat der Pflegebedürftige Anrecht auf 316 Euro Pflegegeld pro Monat, wenn er häuslich durch Angehörige oder Bekannte umsorgt wird. Zudem werden teilstationäre Pflegesachleistungen von 689 Euro bewilligt, etwa für eine Tages- oder Nachtpflege.

Die Zahlen zeigen, dass viele Patienten eher eine niedrige Pflegestufe zugesprochen bekommen. Pflegegrad 2 bedeutet konkret, dass eine „erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit“ festgestellt wird. Seit 2017 ist hierbei nicht mehr der Maßstab, welche Zeit für die Pflege aufgewendet werden muss. Stattdessen bewertet ein Gutachter des medizinischen Dienstes, wie selbstständig eine Person noch handeln kann. Dafür werden Punkte in fünf verschiedenen Kategorien vergeben: etwa mit Blick auf die Mobilität, kognitive Fähigkeiten oder ob sich der Betroffene noch selbst versorgen kann.

Ältere Eltern unterschätzen potentiellen Aufwand für Kinder

Aufhorchen lässt in diesen Zusammenhang eine aktuelle Studie unter der Generation der Über-55-Jährigen. 74 Prozent der Befragten, somit die überwiegende Mehrheit, gab dabei zu Protokoll, sie wolle nicht den eigenen Kindern zur Last fallen: weder finanziell noch von ihnen betreut werden.

Das ist aber ein Stück weit Selbstbetrug. 63 Stunden in der Woche fallen in einem Haushalt mit einer pflegebedürftigen Person im Schnitt an — Waschen, Hilfe beim Essen und im Haushalt helfen, so hat eine Auswertung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung ergeben. Und auch, wenn sich mehrere Personen die Arbeit teilen, ist oft ein Angehöriger Hauptpfleger und übernimmt den Großteil. Gut 70 Prozent der 2,1 Millionen Pflegebedürftigen werden zuhause versorgt: in der Regel vom Ehepartner oder den Kindern.

Hier heißt es: Vorsorge treffen! Denn tritt ein Pflegefall in der Familie auf, sind viele nicht vorbereitet. Das bedeutet Einbußen bei Job und Karriere. Rund ein Drittel der Hauptpflegepersonen im erwerbsfähigen Alter musste demnach die Arbeitszeit im Job reduzieren, so ein weiteres Ergebnis der Böckler-Umfrage. Mehr als vier von zehn Personen (44 Prozent) dieser Gruppe ist aktuell gar nicht erwerbstätig.

Hier hilft eine private Pflegezusatzversicherung, die drohenden Kosten und Erwerbsausfälle aufzufangen. Eine solche Police sollte möglichst in jungen Jahren abgeschlossen werden. Denn Vorerkrankungen und ein höheres Alter können dazu führen, dass der Vertrag deutlich teurer wird oder nur unter Ausschlüssen zu haben ist. Zur Erinnerung: In der Pflege gilt der Grundsatz, dass Kinder für ihre Eltern haften. Zumindest, wenn deren eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Ehepartners nicht ausreicht. Das kann speziell bei stationärer Unterbringung im Heim teuer werden. Das Sozialamt holt sich von den „Verwandten in gerader Linie“ wieder zurück, was an Pflegekosten nicht gedeckt ist.

Die Freigrenzen für das Vermögen, das Kinder behalten dürfen, ist hierbei gar nicht üppig. Um ein Beispiel zu nennen: Laut der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die Richtwerte für Sozialurteile vorgibt, müssen alleinstehende und volljährige Kinder in 2019 hälftig als Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen, was an Einkommen über 1.800 (einschließlich 480 Euro Warmmiete) hinausreicht. Ehepaaren müssen ab einem Betrag von 3.240 Euro mit einem Prozentsatz von 55 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens für den Elternunterhalt einstehen.