Wie wichtig es ist eine Auslandsreisekrankenversicherung zu haben, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. März. Demnach bleibt eine Urlauberin, der in der Türkei ein neuer Herzschrittmacher eingepflanzt werden musste, auf dem Großteil der Kosten sitzen — völlig zu Recht, wie die Richter bestätigten. Der gesetzliche Krankenversicherer muss nur das bezahlen, was er hierzulande auch bezahlt hätte (S 7 KR 261/17).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine 85jährige Seniorin während einer Türkei-Rundreise eine Herzattacke erlitten und wurde bewusstlos. Ihr Leben konnte nur gerettet werden, weil sie in eine nahe Privatklinik gebracht wurde. Dort wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Die Rechnung fiel deftig aus: Rund 13.000 Euro sollte die Frau hierfür bezahlen.

Als die Frau die Rechnung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichte, wollte diese aber nur einen Teil erstatten: genauer gesagt knapp über 1.250 Euro. Die Begründung: Diese Summe hätte maximal bezahlt werden müssen, wäre die Frau nicht in einer Privatklinik gelandet, sondern in einem Vertragskrankenhaus. Hierbei gilt es zu bedenken, dass Deutschland mit bestimmten Ländern ein Sozialabkommen abgeschlossen hat, um die Behandlung der Patienten im Ausland zu sichern. Das gilt aber für bestimmte Einrichtungen, die in der Regel keine teuren Privatanbieter sind. Dennoch können auch hier den Betroffenen hohe Zusatzkosten entstehen, weil die Leistungen oft auf jene Beträge begrenzt sind, den ein Krankenversicherer hierzulande auch erstattet hätte.

Die Frau klagte daraufhin vor Gericht. Ihr Argument: Eine Auslandsreisekrankenversicherung hätte ihr den Differenzbetrag für die Herz-OP erstattet. Das Problem sei aber gewesen, dass sie aufgrund ihres Alters keinen Versicherer gefunden habe, der ihr eine Reisepolice bieten wollte. Deshalb machte sie Systemversagen geltend.

Das aber wollten die Richter nicht gelten lassen. Der Grund: Sehr wohl hatte auch das Krankenhaus eine Vereinbarung mit dem türkischen Sozialversicherungs-Träger, dass bei Notfällen nur Kosten auf dem Niveau eines Vertragskrankenhauses übernommen werden. Dafür hätte die Frau aber rechtzeitig nachweisen müssen, dass sie gesetzlich versichert ist und einen Anspruch auf die geringeren Kosten hat. Das tat die Frau aber bis zum Ende ihrer Behandlung nicht: auch aufgrund der Sprachbarrieren. Die Klinik sei daher dazu berechtigt gewesen, der Klägerin eine Privatrechnung zu stellen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ebenfalls ins Reich der Fabel verwiesen wurde die Behauptung, dass Seniorinnen und Senioren keine Auslandsreisekrankenversicherung finden: auch wenn ein solcher Umstand für das Urteil nicht von Belang gewesen sei. Ältere Menschen müssen allerdings in der Regel etwas mehr Beitrag dafür zahlen. Sie sollten sich folglich um einen entsprechenden Schutz bemühen. Das Urteil zeigt: Schnell sehen sich Urlauber im Ausland mit hohen Kosten konfrontiert. Manchmal einfach, weil sie ohnmächtig werden oder die Sprache nicht verstehen. Sich absichern, ist also höchst zu empfehlen!