Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes zeigt erneut, wie eingeschränkt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist. Demnach ist ein Arbeitnehmer nicht einmal durch die Berufsgenossenschaft geschützt, wenn er auf dem direkten Weg zur Arbeit beim Tanken verunfallt. Das Urteil stellt die bisherige Rechtspraxis auf den Kopf (Urteil vom 30. 1. 2020 – B 2 U 9/18 R).
Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Tankens einen Unfall erleiden, sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt: selbst dann nicht, wenn sie das Auto auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte betanken. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit ein wenig arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt. Auf den Richterspruch macht aktuell der Fachdienstleister Wolters Kluwer Deutschland aufmerksam.
Frau rutscht beim Tanken aus
Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die sich beim Tanken verletzt hatte. Sie befand sich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte zur Wohnung. Das Auffüllen des Wagens war notwendig geworden, weil sie noch eine Wegstrecke von 75 Kilometern zu bewältigen hatte: Das Benzin aber nur für 70 Kilometer reichte.
Auf dem Weg zum Bezahlen rutschte sie auf einem Treibstofffleck aus und zog sich einen komplizierten Bruch des Sprunggelenks zu. Hierfür wollte sie Leistungen der Betriebsgenossenschaft (BG) in Anspruch nehmen, die sich aber weigerte zu zahlen. Der Rechtsstreit erstreckte sich über mehrere Instanzen, nachdem die Frau Klage eingereicht hatte.
Direkter Zusammenhang zur Arbeit nicht gegeben
Doch vor dem Bundessozialgericht erlitt die Verunfallte eine bittere Niederlage. Tatsächlich müsse die Berufsgenossenschaft einen Unfall beim Tanken nicht als Arbeitsunfall anerkennen, entschieden die Richter. Denn die Arbeitszeit sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen und die Tätigkeit des Tankens habe nicht mehr im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung gestanden.
Dieser Zusammenhang mit dem Job darf aber nur geringfügig unterbrochen sein, damit die gesetzliche Unfallkasse zahlt. Das sei beim Tanken auf dem Nachhauseweg nicht gegeben, weil ein zeitlicher, sachlicher und örtlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit fehle. Das Auftanken eines privaten Fahrzeuges sei folglich nicht versichert: auch nicht als sogenannte Vorbereitungshandlung, die notwendig sein muss, um die Arbeit durchzuführen.
Ein Grund, weshalb das Tanken auf dem Arbeitsweg nicht gesetzlich unfallversichert ist: Diese Tätigkeit könne nicht „im Vorübergehen“ erledigt werden, stelle folglich -wie bereits erwähnt- keine geringfügige Unterbrechung dar. Das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen stelle vielmehr eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar, betonten die Richter. Im Klartext: Nicht versichert!
Bisherige Rechtssprechung gekippt
Ärgerlich ist das Urteil auch deshalb, weil damit die bisherige Rechtspraxis gekippt wurde, wie Wolters Kluwer mit Bezug auf das Urteil hervorhebt. Denn zuvor konnten die Sozialversicherten auf den Schutz der Unfallkasse hoffen, wenn beim Tanken etwas passierte. Hier hat die Justiz ihre Einschätzung revidiert. Folglich bleibt nur eine private Unfallversicherung, um derartige Missgeschicke abzusichern: Sie zahlt unabhängig von Unfallort und -ursache.