In welchen Fällen greift die Reiserücktritts- oder abbruchversicherung? Und worauf sollte geachtet werden, wenn man den Reiseschutz bei einem ausländischen Versicherer bucht? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland gibt Hinweise.

„Unser Corona-Reiseschutz – perfekte Sicherheit für Ihre Reise“ – solche Werbesprüche sind geeignet, bei Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass die gebuchte Reise problemlos storniert werden kann. Doch das ist oft nicht der Fall, warnt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland. Demnach handelt es sich bei den Corona-Reiseschutz-Angeboten zumeist um Erweiterungen des Reiserücktritts- bzw. abbruchversicherung, die hauptsächlich folgende drei Ereignisse absichern:

  • Anordnung einer Isolation:
    Wenn der Verbraucher vor Antritt der Reise aufgrund einer COVID-Erkrankung in häusliche Quarantäne muss.
  • Verweigerung der Aus- oder Rückreise:
    Wenn z. B. das Flughafenpersonal beim Passagier eine erhöhte Temperatur feststellt und ihn nicht mitnimmt.
  • Vorzeitiger Reiseabbruch:
    Der Reisende erkrankt während des Urlaubs an Corona. Durch die vor Ort angeordnete Quarantäne oder frühzeitige Rückreise entstehen zusätzliche Unterkunfts- und Transportkosten.

Persönliche Verhinderungsgründe (schwere Erkrankung, Unfall, betriebsbedingte Kündigung oder der Tod eines nahen Angehörigen) sind weiterhin Leistungsauslöser für die Versicherung.

Wichtig: Eine Corona-Reisewarnung oder die Befürchtung, sich auf der Reise oder im Zielland mit COVID-19 zu infizieren, reichen als Gründe nicht aus, um Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung zu erhalten. Urlauber, die ihre Reiseversicherung bei einer ausländischen Versicherung abschließen (beispielsweise über die Fluggesellschaft), sollten sich einiger Besonderheiten bewusst sein, raten die Verbraucherschützer. Im Versicherungsfall ist die Versicherung umgehend zu informieren. Das ist aber nicht die Airline oder der Reiseveranstalter. Reise- und Versicherungsleistungen sind zwei verschiedene Verträge. Es muss genau darauf geachtet werden, wer eigentlich der Vertragspartner ist. Zudem nehmen nicht alle ausländischen Versicherer an Streitschlichtungsverfahren teil.