Wer auffährt, hat (meistens) Schuld. Das musste auch ein 14-jähriger Fahrradfahrer lernen, der mit einem vorausfahrenden Auto zusammenstieß.

Im Mai 2022 ereignete sich vor einer Schule in Itzehoe ein Auffahrunfall zwischen einem Autofahrer und einem Fahrradfahrer, welcher nun vor Gericht verhandelt wurde. Der Autofahrer, der mit weniger als 20 km/h unterwegs war, bremste vor einer Einmündung ab, als der 14-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad auf das Auto auffuhr. Das Amtsgericht Itzehoe hat nun der Klage des Autofahrers überwiegend stattgegeben.

Der Autofahrer konnte einen Sachschaden von 2.000 Euro nachweisen, der durch den Zusammenstoß entstanden war. Dieser Betrag wurde durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, welches das Schadensbild als kompatibel mit dem Aufprall des Fahrrads des Beklagten identifizierte. Nach Abzug eines Vorschadens und der nicht erforderlichen Reparaturkosten blieben etwa 2.000 Euro als Schadenssumme übrig.

Das Gericht urteilte, dass der Beklagte allein für den Unfall verantwortlich war, da er gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen hatte, der einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vorschreibt. Das räumte der Radfahrer selbst ein. Dass der Autofahrer hingegen grundlos bremste, konnte der Radfahrer nicht belegen. Das Gericht entschied, dass der Autofahrer nicht die allgemeine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu verantworten hatte, da der Sicherheitsabstand grob unterschritten wurde.

Die Klage hatte daher nahezu vollumfänglich Erfolg, und das Urteil vom 09.02.2024 ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 91 C 1116/23).